Vermessungsbüro WALTER

Informationen für den Grunderwerber und Bauherrn

Grundstücks­beschaffung

Wie erhalten Sie ein Baugrundstück?

a) durch den Kauf eines fertigen Bauplatzes
Hier ist ein Kaufvertrag, den ein Notar beurkunden muss, erforderlich. Versichern Sie sich vorweg, dass Ihr vorgesehenes Bauprojekt zu verwirklichen ist (Stockzahl, Gesamtausnutzung, Stellung usw.).

b) durch den Kauf einer noch zu vermessenden Teilfläche aus einem Grundstück
Der Kaufvertrag ist wiederum beim Notar zu beurkunden; die erforderlichen Genemigungen holen Ihnen Notar und Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ein. Informieren Sie sich aber vorher, ob das angebotene Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, ob die Gemeinde das Ihr u. U. zustehende Vorkaufsrecht ausübt oder ob es nur sogenanntes Bauerwartungsland ist, das dann aber wenigstens in absehbarer Zeit bebaut werden kann.

c) durch eine Baulandumlegung
- nach dem Bundesbaugesetz oder freiwillig - wird Ihr bisher nichtbaureifes und bebauungsfähiges Grundstück (Ackerland, Wiese oder Garten) durch Planung und Vermessung zu einem Bauplatz.

d) durch eine Grenzreglung
Nach dem Baugesetzbuch oder sonstigen Grenzausgleich mit Ihren Nachbarn wird ein wegen seiner Form nicht bebauungsfähiges Grundstück zu einem Bauplatz. Ihre Informationen und Entscheidungen werden Ihren durch die Hilfe eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erleichtert. Dieser beschafft Ihnen Karten, Pläne, Auszüge aus dem Bebauungsplan, Lagepläne zum Kaufvertrag, Planungsgrundlagen wie Höhenpläne u.v.a. Viele Wege zu Behörden, Planungs- und Bauämtern bedürfen seines fachmännischen Rates, seiner Unterstützung und Hilfe.


Teilungsvermessung

Ist der zu erwerbende Bauplatz nur ein Teil eines bestehenden Flurstücks, muss eine Teilungsvermessung durchgeführt werden. Den Antrag dazu stellen Sie bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Das Flurstück wird hierbei in mehrere Teile zerlegt, mit einem „Veränderungsnachweis" und einer dazu gehörigen Karte mit neuen Grenzen und neuen Flächen aufgeführt. Dieser Veränderungsnachweis dient dem Grundbuchamt zusammen mit dem notariellen Kaufvertrag als Grundlage der Umschreibung des neuen Grundstücks auf Ihren Namen.
Evtl. erforderliche Genehmigungen nach dem Bundesbaugesetz, dem Städtebauförderungsgesetz, der Landesbauordnung u. a., die durch die Stadt, die Gemeinde oder die zuständige Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden, holt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in Ihrem Namen bei den Behörden ein. Stellen Sie Ihren Antrag so rechtzeitig, dass die erforderliche Genehmigung (Genehmigungsfrist nach dem Gesetz 3 Monate) vor Ausführung der Vermessung eingeholt werden kann. Damit vermeiden Sie u. U. entstehende zusätzliche Vermessungskosten, wenn die Genehmigung unter Auflagen oder nicht ganz Ihren Wünschen und Vorstellungen entsprechend erteilt wird.
Auch hier unterstützt und berät Sie der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur.


Bauplanung

Vor dem Bauantrag steht die Planung. Diese führt der Architekt durch, der hierzu Planungshilfen braucht, um zu untersuchen, ob sich Ihre Bauwünsche auch durchführen lassen. Ist z.B. das Grundstück geneigt, wird er eine Höhenaufnahme durchführen lassen. Wird das Grundstück so gebaut, dass auf mehreren Seiten Mindestgrenzabstände zu beachten sind, empfiehlt es sich, eine großmaßstäbliche Kartierung des Grundstücks im Maßstab 1:50 oder 1:100 anfertigen zu lassen. Auch vorausberechnete Bauwerks- oder Grundstücksmaße lassen sich vorweg als Planungshilfen geben. Nach Abschluss der Planung ist der Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu stellen.



Ein wesentlicher Bestandteil ist ein

Amtlicher Lageplan

Sie können diesen Lageplan mit den vorgeschriebenen Mindesteintragungen - amtliche Bezeichnungen des Grundstücks nach den Katasterunterlagen, Beschreibung des Gebäudes, Darstellung der Topographie u. a. Angaben -, die für die Genehmigung des Baugesuchs entscheidend sind, oder wenn Sie oder Ihr Architekt es wünschen in abgabereifer Form mit eingetragenem Bauprojekt und allen Eintragungen der Bauleitplanung - erhalten.


Gebäudeabsteckung

Zweckmäßigerweise - und daher von vielen BehÖrden vorgeschrieben - wird das Bauprojekt auf dem Grundstück von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgesteckt. Nur so sind Sie sicher, dass die Stellung des Neubaus Ihren Planungen entspricht. Ihr Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kennt auch die Forderungen des zuständigen Bauamtes und weiß;, in welcher Form er Ihnen die verlangte Bescheinigung auszustellen hat.


Gebäudeeinmessung

Viele Geldgeber - Hypothekenbanken, Bausparkassen und sonstige Kreditinstitute - verlangen vor Auszahlung der Darlehen die Bescheinigung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dass das Gebäude innerhalb der Grenzen des Grundstücks errichtet worden ist.
Voraussetzung hierfür ist die Gebäudeeinmessung nach Rohbauerstellung - oder zumindest Errichtung des Erdgeschosses. Dieses dient gleichzeitig der Erfüllung gesetzlicher Vorschriften. Alle verlangten Bescheinigungen vermessungstechnischer Art sowie die teilweise geforderten amtlichen Unterlagen (z.B. beglaubigte Abzeichnung der Flurkarte mit eingetragenem Gebäude, Grenzinnehaltungsbescheinigung [Grenzeinhaltungsbescheinigung, Grenzattest], Auszug aus dem Liegenschaftsbuch) erteilt oder besorgt Ihnen der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur. Wenn Sie die entsprechenden Anträge bereits bei der Bauabsteckung stellen, werden diese zu gegebener Zeit je nach Baufortschritt automatisch erledigt. Den Auszug aus dem Grundbuch beantragen Sie beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt). Ist dann die eigentliche Bauzeit vorüber und Sie wohnen bereits im Neubau, stellt sich oft heraus, dass die bei Baubeginn vorhandenen Grenzmarken (Grenzsteine u.ä.) durch die Erdarbeiten nicht mehr vorzufinden sind. Auch hier hilft Ihnen der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in kürzester Zeit mit einer Grenzfeststellung und Neuvermarkung. Die Einfriedung kann danach errichtet werden. Nun erfolgt der erste Spatenstich im Garten.


Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V. (BDVI) ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖBVI) in der Bundesrepublik Deutschland. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur übt einen freien Beruf aus und ist neben den verschiedenen behördlichen Vermessungsstellen, z.B. den Katasterämtern, die einzige Institution, die als Vermessungsstelle in freiberuflicher Tätigkeit Arbeiten im Sinne der verschiedenen Vermessungs- und Katastergesetze durchführen kann und darf. Mit der vorliegenden Informationsschrift will der BDVI allen Grundstückserwerbern Hinweise geben, was sie bei der Realisierung ihrer Pläne alles beachten müssen. Die Information kann verständlicherweise nicht in allen Einzelheiten erfolgen. Für weitergehende Fragen steht Ihnen der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur gerne als Berater zur Verfügung.
Zum Schluss wünscht Ihnen der BDVI für die Planung und Realisierung Ihres Vorhabens viel Erfolg, gutes Gelingen und viel Freude im eigenen Heim.

E-Mail: info@bdvi.de
http://www.bdvi.de